Wiedereröffnung von Boulderhallen in der Corona-Krise

Stand: 14. Mai 2020, 9 Uhr

Ein Stückchen Normalität kehrt zurück. Die ersten Bundesländer haben sich auf weitreichende Lockerungen verständigt und so dürfen auch die ersten Boulderhallen ihre Tore wieder öffnen. Noch diesen Monat gestatten Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen kontaktfreie Sportarten in öffentlichen wie privaten Sportstätten, die sonst nur unter freiem Himmel und in Kleingruppen erlaubt waren. Thüringen zieht am Pfingstmontag nach. Weitere Bundesländer haben bereits angepasste Maßnahmen in Aussicht gestellt, aber noch nicht verabschiedet. Der große Teil hält sich hingegen noch zurück. Jedoch… neue Verordnungen kommen nahezu wöchentlich, so dass auch hier mit Updates in den nächsten Tagen zu rechnen ist. Das kann wie in Hessen mit nicht einmal zwei Tagen Vorlauf passieren, worauf sich eine Halle auch erst einmal einstellen muss. Jedes Bundesland, ja mitunter jede Stadt hat dabei eigene Auflagen, deren Einhaltung gar nicht so einfach ist, auch weil es den Hallen überlassen bleibt, eigene Hygienekonzepte vorzulegen. Mundschutz, ja oder nein. Zeitslots von 2 oder 2,5 Stunden. Umkleiden sowie Duschen gesperrt. Und natürlich die 1,5 Meter Abstand.

Wir versuchen uns an einer Übersicht, wo was in welcher Form erlaubt ist. Wie es nun mit der Bundesliga weitergeht, das erfahrt ihr im verlinkten Beitrag am Ende der Seite.

Bleibt stark und gesund!
Simon, Jacob und René

Bundesländer mit offiziellem Öffnungstermin

Hessen

Öffnung von Boulderhallen ab 9. Mai

  • Trainingsbetrieb für kontaktfreie Sportarten ab Samstag, 9. Mai, gestattet
  • Mindestabstand 1,5m
  • Hygiene und Desinfektion gemeinsam genutzter Sportgeräte
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts-, und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Veranstaltungen bis 100 Personen erlaubt (max. 1 Person pro 10qm)
  • Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält

Quelle: Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Mai 2020

Nordrhein-Westfalen

Öffnung von Boulderhallen ab 11. Mai

  • kontaktfreie Sportarten ab Montag, 11. Mai, erlaubt
  • Mindestabstand 1,5m
  • Zutrittssteuerung
  • ausreichende Vorkehrungen zur Hygiene
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts-, und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden
  • nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb bzw. Wettkampfbetrieb untersagt (Ausnahme Profiligen bei Vorlage eines geeigneten Infektionsschutzkonzeptes bei den jeweiligen Landesbehörden ab 14. Mai)
  • sonstige Sportveranstaltungen frühestens ab 31. August

Quelle: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung

Sachsen

Öffnung von Boulderhallen ab 15. Mai

  • Besuch von Sportstätten ohne Publikum ab Freitag, 15. Mai, gestattet
  • Mindestabstand 1,5m
  • Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum empfohlen
  • Veranstaltungen bis 1000 Personen erlaubt

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 12. Mai 2020

Thüringen

Öffnung von Boulderhallen ab 1. Juni

  • Sporteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen ab Pfingstmontag, 1. Juni, erlaubt
  • Mindestabstand 1,5m
  • angemessene Beschränkung des Publikumsverkehrs
  • regelmäßige Be- und Entlüftung
  • Mund-Nasen-Bedeckung nur im Personennahverkehr sowie Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels vorgeschrieben
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern bis 31. August untersagt

Quelle: Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020

Bundesländer mit voraussichtlichem Öffnungstermin

Schleswig-Holstein

Öffnung von Boulderhallen voraussichtlich ab 18. Mai

  • Update wird erwartet, Lockerung ab 18. Mai vorgesehen
  • [letzter Stand] Es sind zu schließen: öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Abweichend können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport unter bestimmten Bedingungen genutzt werden

Quelle: Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2020

Baden-Württemberg

Öffnung von Boulderhallen voraussichtlich ab 25. Mai

  • Der Betrieb alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten wird bis zum 24. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt
  • Nutzung von zugelassenen Freiluftsportanlagen gestattet
  • ab 18. Mai Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich geöffnet

Quelle: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 9. Mai 2020

Bundesländer ohne konkreten Öffnungstermin

Bayern

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Indoorsportarten weiterhin verboten
  • Nutzung von Freiluftsportanlagen gestattet (max. 5 Personen)
  • keine Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleidekabinen, Gastronomiebereichen, Nassbereichen (gesonderte WCs erlaubt)
  • Update wird erwartet

Quelle: Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020

Berlin

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt
  • Nutzung von Freiluftsportanlagen unter gewissen Voraussetzungen gestattet
  • Update wird erwartet

Quelle: Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 07. Mai 2020

Brandenburg

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt
  • Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport
  • Update wird erwartet

Quelle: Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020

Bremen

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder und sonstige öffentliche und private Sportanlagen
  • Die Ausübung von Sport auf öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsport- anlagen wird unter der Maßgabe des Kontaktverbots zugelassen

Quelle: Dritte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Coronaverordnung) vom 12. Mai 2020

Hamburg

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt
  • Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze
  • Dies gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten

Quelle: Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 2. April 2020 (gültig ab 13. Mai 2020)

Mecklenburg-Vorpommern

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sport- anlagen und Sportboothäfen ist untersagt
  • Dies gilt nicht für die Aus- übung von Individualsport, Sport zu zweit und ab dem 11. Mai 2020 für das sportliche Training auf Sportaußenanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern ein Mindestabstand von 2 Metern sichergestellt werden kann
  • Update wird erwartet

Quelle: Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020

Niedersachsen

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen: öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Abweichend sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport unter bestimmten Voraussetzungen gestattet
  • Update wird erwartet

Quelle: Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020

Rheinland-Pfalz

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Schließung des Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind
  • Update wird erwartet

Quelle: Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020

Saarland

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Indoorsportarten weiterhin verboten
  • Nutzung von Freiluftsportanlagen gestattet (max. 5 Personen)
  • keine Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleidekabinen, Gastronomiebereichen, Nassbereichen (gesonderte WCs erlaubt)
  • Update wird erwartet

Quelle: Rechtsverordnung in der Neufassung vom 02. Mai 2020

Sachsen Anhalt

Öffnung von Boulderhallen noch nicht bekannt

  • Fitness- und Sportstudios dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden
  • Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien unter bestimmten Voraussetzungen
  • Update wird erwartet

Quelle: Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) vom 2. Mai 2020