Alle Termine zur Wiedereröffnung von Boulderhallen

Stand: 1. Juni 2020

Letzten Freitag standen endlich alle Öffnungstermine für die Boulderhallen fest. Da kann schonmal gut und gerne ein ganzer Monat zwischen benachbarten Bundesländern liegen. Auch die Vorgaben sind zum Teil sehr verschieden. So sind in Berlin beispielsweise 3 Meter Mindestabstand beim Sport geboten. Anderenorts reichen 1,5 Meter. Und in Bremen müssen 20 Quadratmeter pro Sportler sichergestellt werden, während NRW nur auf 7 Quadratmeter besteht. Wir freuen uns dennoch wie Bolle, dass es in einer Woche allen wieder möglich sein wird, die Lieblingshalle zu besuchen.

Hier nun unser zweites Update zur Wiedereröffnung der Boulderhallen und den möglichen Einschränkungen.

Bleibt stark und gesund!
Simon, Jacob und René

Baden-Württemberg

ab 2. Juni

  • Sportanlagen und Sportstätten dürfen wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume
  • Mindestabstand 1,5m
  • Begrenzung auf 1 Person je 10 Quadratmeter
  • Erfassung von Kontaktdaten
  • Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen
  • Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Personenverkehr sowie im Einzelhandel vorgeschrieben
  • Durchführung von Wettkämpfen im Profisport gestattet, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind

Quelle: Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- Verordnung
vom 26. Mai 2020

Bayern

ab 8. Juni

  • Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten sind vorbehaltlich untersagt, aber…
    der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten sowie in Fitnessstudios ist ab 8. Juni zulässig
  • Nutzung von Sportanlagen gestattet (max. 5 Personen, ab 8. Juni in Gruppen von bis zu 20 Personen)
  • für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen
  • keine Nutzung von Umkleidekabinen oder Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten
  • außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht
  • Wettkämpfe im Freien erlaubt

Quelle: Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020

Berlin

ab 2. Juni

  • kontaktfreier Sport auch indoor erlaubt
  • Mindestabstand 3m
  • Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr
  • regelmäßige und angemessene Lüftung
  • Duschen dürfen nicht genutzt werden
  • Wettkampfbetrieb findet nicht statt

Quelle: Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 28. Mai 2020

Brandenburg

ab 28. Mai

  • kontaktfreier Sport erlaubt
  • Mindestabstand von 1,5 Metern
  • die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung
  • regelmäßiger, mindestens stündlicher, Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Erhebung von Kontaktdaten

Quelle: Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) Teil II vom 27. Mai 2020

Bremen

ab 27. Mai

  • Indoorsport wieder erlaubt
  • Mindestestabstand 1,5 Meter
  • mindestens 20 Quadratmeter pro Person
  • Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden
  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder soweit in den Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

Quelle: Fünfte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Coronaverordnung) vom 26. Mai 2020

Hamburg

ab 27. Mai

  • der Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden
  • Mindestabstand von 2,5 Metern in geschlossenen Räumen
  • Erhebung von Kontaktdaten
  • der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig (außer Fußball natürlich)

Quelle: Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) (gültig ab 27. Mai 2020)

Hessen

ab 9. Mai

  • Trainingsbetrieb für kontaktfreie Sportarten ab Samstag, 9. Mai, gestattet
  • Mindestabstand 1,5m
  • Hygiene und Desinfektion gemeinsam genutzter Sportgeräte
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts-, und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden
  • Vermeidung von Warteschlangen
  • Veranstaltungen bis 100 Personen erlaubt (max. 1 Person pro 10qm)
  • Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält

Quelle: Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Mai 2020

Mecklenburg-Vorpommern

ab 25. Mai

  • der Sportbetrieb in Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport wieder gestattet
  • Mindestabstand 2m
  • die Fortsetzung des Spiel- und Wettkampfbetriebes im Bereich des professionellen sowie des Spitzensportes kann als sportlicher Vergleich ohne Zuschauerinnen und Zuschauer durch die zuständige Behörde ab 25. Mai 2020 erlaubt werden

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2020

Niedersachsen

ab 25. Mai

  • kontaktlose Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig
  • Mindestabstand 2m
  • Umkleidekabinen, Duschräume sowie Gemeinschaftsräumen bleiben geschlossen

Quelle: Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Mai 2020

Nordrhein-Westfalen

ab 11. Mai

  • kontaktfreie Sportarten ab Montag, 11. Mai, erlaubt
  • Mindestabstand 1,5m
  • Zutrittssteuerung
  • ausreichende Vorkehrungen zur Hygiene
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts-, und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden
  • nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb bzw. Wettkampfbetrieb untersagt (Ausnahme Profiligen bei Vorlage eines geeigneten Infektionsschutzkonzeptes bei den jeweiligen Landesbehörden ab 14. Mai)
  • sonstige Sportveranstaltungen frühestens ab 31. August

Quelle: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung

Rheinland-Pfalz

ab 27. Mai

  • das gemeinsame Training im Breiten- und Freizeitsport ist zulässig
  • Mindestabstand 1,5m, bei verstärkten Aerosolausstoß 3m
  • in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in geschlossenen Räumen soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden
  • Kontakterfassung
  • Wettkampf nur im Fußball 1. bis 3. Liga erlaubt

Quelle: Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeLVO) vom 25. Mai 2020

Saarland

ab 18. Mai

  • der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen können aufgenommen werden
  • Mindestabstand 1,5m
  • Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln
  • Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr sowie in Ladenlokalen
  • der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Quelle: Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 29. Mai 2020

Sachsen

ab 15. Mai

  • Besuch von Sportstätten ohne Publikum ab Freitag, 15. Mai, gestattet
  • Mindestabstand 1,5m
  • Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum empfohlen
  • Veranstaltungen bis 1000 Personen erlaubt

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 12. Mai 2020

Sachsen-Anhalt

ab 28. Mai

  • Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Prävenlionskurse, Indoor-Spielplätze dürfen für Publikumsverkehr öffnen
  • Mindestabstand 1,5m
  • Wettkampfbetrieb findet nicht statt

Quelle: Sechste Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2020

Schleswig-Holstein

ab 18. Mai

  • Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen
  • Mindestabstand von 1,5m
  • Erfassung von Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher
  • Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten
  • regelmäßige Lüftung von Innenräumen
  • Mund-Nasenbedeckung im Personennahverkehr und Einzelhandel vorgeschrieben
  • Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden

Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. Mai 2020

Thüringen

ab 1. Juni

  • Sporteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen ab Pfingstmontag, 1. Juni, erlaubt
  • Mindestabstand 1,5m
  • angemessene Beschränkung des Publikumsverkehrs
  • regelmäßige Be- und Entlüftung
  • Mund-Nasen-Bedeckung im Personennahverkehr sowie Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels vorgeschrieben
  • Sportveranstaltungen mit Zuschauern bis 31. August untersagt

Quelle: Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020